Eine Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz bewirkt noch keine direkte Einklagbarkeit, z. B. über eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Aber es ermöglicht zumindst, gegen staatliche Maßnahmen auf dem normalen Rechtsweg mit der Begründung zu klagen, der im Grundgesetz hinterlegte Schutz der Kinderrechte sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
| Antrag: | Kinderrechte ins Grundgesetz! |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Jan Kürschner (KV Kiel) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
| Angelegt: | 11.11.2025, 20:41 |
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