Eine Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz bewirkt noch keine direkte Einklagbarkeit. Es kann aber gegen staatliche Maßnahmen geklagt werden, die Kinderrechte nicht ausreichend berücksichtigen.
In Schleswig-Holstein führt der Landesgesetzgeber derzeit bereits einen neuen Art. 10 Absatz 2 in die Landesverfassung ein:
„Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihr Wohl wesentlich zu berücksichtigen. Hierbei sind sie in angemessener Weise zu beteiligen und ihre Meinung ist in einer ihrem Alter und Reifegrad entsprechenden Weise einzubeziehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/03600/drucksache-20-03684.pdf
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